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Schriftlich niedergelegte Grundordnung

Satzung des Vereins Kulturleben in der Studentenstadt e.V.

§1 Name, Sitz , Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen 'Kulturleben in der Studentenstadt' und soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung führt er den Zusatz 'e. V.'.
2. Der Verein hat seinen Sitz in München.
3. Das Geschäftsjahr des Vereins dauert vom 1.1. bis 31.12.

§2 Der Zweck des Vereins

1. Der Verein fördert das kulturelle Leben in der Studentenstadt Freimann. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts 'steuerbegünstigte Zwecke' der Abgabeordnung. Zweck des Vereins ist die studentische Selbsthilfe. Er wird insbesondere verwirklicht durch die Organisation von z.B. Theater-, Musik-, Filmfesten sowie Autorenlesungen in der Studentenstadt.
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§3 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Jede/r Student/in der/die im Einzugsbereich des Studentenwerks München wohnt, kann ordentliches Mitglied werden, sofern er/sie seinen/ihren Beitritt beantragt.
2. Außerordentliche Mitglieder können alle Personen werden.
3. Der Antrag auf Aufnahme ist schriftlich an den Vorstand zu stellen.
4. Außerordentliche Mitgliedschaft ist auf 1 Jahr beschränkt, kann auf Antrag an den Vorstand um zwei weitere Jahre verlängert werden.
5. Aufnahmekriterium ist das glaubwürdige und zuverlässige Eintreten für die Zwecke des Vereins.
6. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
7. Ein Mitgliedsbeitrag wird nicht erhoben.
8. Eine Ablehnung ist schriftlich zu begründen.
9. Nach Beendigung des Studiums wandelt sich die ordentliche in eine außerordentliche Mitgliedschaft um.

§4 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet:
1. wenn ein Mitglied schriftlich seinen Austritt erklärt
2. wenn die Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder den Ausschluß beschließt
3. Tod
2. Ein Mitglied, das in erheblichem Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mit Einschreiben gegen Rückschein an seine letztlich bekannte Anschrift zuzustellen. Das Mitglied kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliedervollversammlung. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung innerhalb der Frist keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss.
3. Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden einem ausscheidenden Mitglied keine Einlagen oder Beiträge zurückerstattet.

§5 Pflichten der Mitglieder

1. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die satzungsgemäßen Aufgaben des Vereins zu unterstützen.
2. Anschriftenänderungen sind dem Vorstand unverzüglich anzuzeigen.

§6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand

§7 Die Mitgliederversammlung

1. Jedes ordentliche Mitglied hat auf der Mitgliederversammlung eine Stimme. Ein anwesendes Mitglied kann maximal eine übertragene Stimme führen. Dieses Stimmrecht muss schriftlich unter Angabe der übertragenden Person und des Abwesenheitsgrundes erfolgen.
2. Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der Vorstand.
3. Die Mitgliederversammlung ist bei Anwesenheit von fünf ordentlichen Mitgliedern beschlussfähig. Bei Beschlussunfähigkeit ist eine zweite Mitgliederversammlung innerhalb eines Monats mit gleichlautender Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Absatz 4 gilt weiterhin.
4. Beschlüsse werden, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, mit einfacher Mehrheit gefasst.
5. Die Mitgliederversammlung muss in jedem Jahr während des Vorlesungszeitraumes mindestens einmal zusammentreten. Die Einladung zu einer Mitgliederversammlung muss mindestens sechs Tage vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung durch den Vorstand erfolgen.
6. Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Tage vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Punkte nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Vorstand hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst zu Beginn der Versammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung durch Beschluss.
7. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, oder wenn die Einberufung von einem Drittel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks, der Gründe und des Zeitpunktes vom Vorstand verlangt wird oder alle Vorstände ausscheiden.

§8 Ausschließliche Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung behält sich gegenüber dem Vorstand die Beschlußfassung in folgenden Punkten vor:

1. Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstands
2. Erteilung von Weisungen an den Vorstand
3. Satzungsänderungen und Grundsatzentscheidungen
4. Aufnahme und Ausschluß von Mitgliedern
5. Einsetzung eines oder mehrerer Revisoren zur Überprüfung der Finanzen

§9 Beurkundung der Versammlungsbeschlüsse

1. Über die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse ist ein Sitzungsprotokoll zu führen.
2. Dieses Protokoll ist vom Versammlungsleiter zu unterschreiben.

§10 Vorstand

1. Der Vorstand sind der 1. Vorsitzende und seine bis zu drei Stellvertreter. Kassenwart ist einer der Stellvertreter. Alle Vorstandsmitglieder sind gleichberechtigt und alleinvertretungsberechtigt.
2. Mitglieder des Vorstandes müssen bei ihrer Wahl ordentliches Mitglied des Vereins sein. Außerdem muss der 1. Vorstand ordentlicher Bewohner der Studentenstadt Freimann sein.
3. Zur Wahl des Vorsitzenden ist eine 2/3- Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Kommt sie im ersten Wahlgang nicht zustande, so genügt im zweiten Wahlgang die einfache Mehrheit.
4. Der Vorstand hat die Amtsgeschäfte für ein Jahr inne. Wiederwahl ist möglich.
5. Der alte Vorstand führt die laufenden Amtsgeschäfte bis zur Übernahme durch den neuen Vorstand weiter. Mit Ablauf seiner Amtszeit hat der Vorstand den neu gewählten Vorstand einzuweisen und ihm Geld- und Sachmittel auszuhändigen.
6. Ein Übergabeprotokoll muss angefertigt werden.

§11 Haftung

Der Vorstand und Beauftragte des Vereins haften gegenüber dem Verein und seinen Mitgliedern nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
§12 Geldvermögen

Die Geldmittel des Vereins werden vom Kassenwart verwaltet. Die Buchführung hat sich gegebenenfalls an die Vorgaben des Finanzamtes zu richten.

§13 Revisoren

Die Mitgliederversammlung wählt einen oder mehrere Revisoren, welche die ordnungsgemässe Verwaltung des Vereinsvermögens im Sinne dieser Satzung überwachen. Sie haben am Ende des Geschäftsjahres der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten und dürfen dem Vorstand nicht angehören. Der Vorstand hat ihnen Einsicht in alle Buchungs- und Geschäftsunterlagen zu gewähren.

§14 Ausscheiden

Der Vorstand scheidet aus seinem Amt aus:

1. nach Ablauf der Amtszeit und Übertragung der Amtsgeschäfte
2. bei dauernder Verhinderung
3. wenn ihm die Mitgliederversammlung mit absoluter Mehrheit das Vertrauen entzieht
4. auf eigenen Wunsch
5. nach Beendigung der Mitgliedschaft

Scheidet ein Mitglied des Vorstandes aus, kann der Rest des Vorstandes kommissarisch einen Ersatz bestimmen.

§15 Entlastung

Der Vorstand hat bei Ende seiner ordentlichen Amtszeit oder bei vorzeitigem Ausscheiden der Mitgliederversammlung einen Rechenschaftsbericht vorzulegen.

§16 Satzungsänderung

1. Eine Satzungsänderung kann nur beschlossen werden, wenn sie vorher auf der Tagesordnung angekündigt war. §7.6 findet keine Anwendung.
2. Eine Satzungsänderung kann nur mit 2/3 - Mehrheit der anwesenden Mitglieder auf einer Mitgliederversammlung beschlossen werden.

§17 Vollzug bei Satzungsänderung

Die Satzungsänderung ist durch den Vorstand zur Eintragung in das Vereinsregister anzumelden. Dem Vorsitzenden ist das Recht übertragen, etwaige Satzungsänderungen, die das Registergericht für die Eintragung einer Satzungsänderung verlangen sollte, vorzunehmen.

§18 Auflösung

1. Die Auflösung des Vereins kann von der Mitgliederversammlung mit 3/4 - Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden; §16.1. findet entsprechende Anwendung.
2. Der Verein wird aufgelöst, wenn nur noch ein Mitglied vorhanden ist.
3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die durch die Mitgliederversammlung bestimmt wird, zwecks Verwendung für Förderung der Studentenhilfe in der Studentenstadt Freimann.
4. Liquidatoren sind, sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes bestimmt, die Vorstände.

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